FAQ´s - Fragen & Antworten

Fakten - Fragen und Antworten ...

Häufig gestellte Fragen

Im Folgenden finden Sie häufig gestellte Fragen und die entsprechenden Antworten.

  • Wie sind Ihre Geschäftszeiten?

    Unsere Öfnungszeiten finden Sie auf der Seite Kontakt. Gerne können Sie auch außerhalb der Geschäftszeiten einen Termin vereinbaren. 


    Bitte beachten Sie, dass wir während der Corona-Pandemie eingeschränkt zur Verfügung stehen.

  • Wo befindet sich Ihre Hauptgeschäftsstelle?

    Unsere Geschäftsstelle ist in Hattersheim. In der Schulstraße 43 befinden wir uns im 2.OG links, im hinteren Haus.

    Bitte beachten Sie, dass es auf dem Gelände keine Parkmöglichkeit gibt.

  • Wie kann ich meine Bankverbindung ändern?

    Auf unserer HOME-Seite laden Sie sich bitte die SEPA-Einzugsermächtig runter und senden uns diese ausgefüllt zurück. Wir werden dann umgehend die Änderung vornehmen. 

    SEPA-Einzugsermächtigungen werden zum nächsten 1. des Monats berücksichtigt, wenn diese 7 Tage zum Monatsende bei uns eingehen.

  • Wie sind Sie versichert bei Vermögensschäden?

    Wir unterhalten eine Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung. Die Haftung erstreckt sich bei Verschulden des Verwalters auf 500.000,00 Euro je Versicherungsfall, wobei die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres das Doppelte dieser Deckungssumme beträgt

  • Welche Rahmenvereinbarungen haben Sie?

    Rahmenvereinbarungen haben wir mit unseren großen Energieversorgung. 

    Auch im Bereich der Gebäudeversicherungen sind wir mit einer externen Versicherungsagentur, dem Versicherungsbüro Klöber aus Darmstadt, sehr gut versorgt. 

  • Wie gehen Sie mit dem Thema Datenschutz um?

    Alle unsere Kunden erhalten von uns eine Datenschutzerklärung, Diese können Sie auf unserer HOME-Seite downloaden.  


    Die Einhaltung der deutschen und europäischen Datenschutzvorschriften genießt bei der SGH Hausverwaltungsgesellschaft mbH höchste Priorität. Wir verweisen hier auf unser Impressum.

  • Nehmen Sie an Weiterbildungsseminaren teil?

    Wie Sie vielleicht wissen, wurde das WEG-Recht ab dem 1. Dezember 2020 grundlegen gändert. Aber auch in vielen anderen Bereichen kann sich niemend Veränderungen verschließen.  Der Gesetzgeber hat darauf reagiert, und hat uns Verwalter dazu verpflichtet Weiterbildungsmaßnahme zu besuchen. Nach § 15b Makler- und Bauträger-verordnung sind alle Hausverwalter zur Weiterbildung verpflichtet.


    Wir haben uns selbst dazu verpflichtet, an regelmäßigen Weiterbildungsmaßehmen teilzunehmen, und besuchen gerne Seminare, die von diversen Versorgern angeboten werden. Es handelt sich dabei um Bundes- oder Landesfachverbände, sowie Versorger wie die Techem AG oder die Mainiva AG.


  • Erhalten größere Liegenschaften einen Rabatt bei Ihnen?

    In der Regel haben wir einen fest kalkulierten Kostenansatz. In Einzelfällen kann, je nach Art und Umfang, auch über einen Rabatt gesprochen werden. Dies würden wir in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen besprechen.

  • Bauliche Veränderung? Was hat sich geändert ...?

    Das alte Recht hat sich geändert. Es war kompliziert und veränderungsfeindlich. Der Gesetzgeber hat zwischen baulichen Veränderungen, Modernisierung an den Stand der Technik und modernisierenden Maßnahmen unterschieden. Die Beschlussfassung war eine große Hürde. 


    Grundsätzlich darf jetzt jede bauliche Veränderung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Aber vorsicht. Hier sind einige Dinge zu beachten.


    ... Schutz vor finanzieller Überlastung

    ... Amortisation der Maßnahme 

    ... priviligierte Maßnahme gefordert

  • Welche Mehrheiten gelten nach dem neuen Recht bei der Beschlussfassung?

    In der Regel gelten die alten Vorgaben unverändert. Einfache Mehrheiten reichen in der Regel aus. Zu beachten ist dabei immer wieder das Thema bauliche Veränderungen. 


    Zur Beschlussfähigkeit reicht eine anwesende Person in der Versammlung, oder eine vorliegende Vollmacht aus.


    Der Gesetzgeber möchte die sogenannte Eventualversammlung (2. Versammlung) in Zukunft vermeiden. Daher wurde hier eine Erleichterung geschaffen. 


    Auch wurde durch den Gesetzgeber eine Vereinfachung durch die Beschlussfassung mit einem Umlaufbeschluss geschaffen. Hier sind jedoch auch wieder gewisse Punkte zu beachten.

  • Wann erhalte ich meine Gutschrift aus der Jahresabrechnung?

    Gutschriften werden in der Regel innerhalb von zwei Wochen ausgezahlt. Es ist jedoch zu beachten, dass Beschlussanfechtungen bis 30 Tage nach Beschlussfassung möglich sind.

  • Kann eine Eigentümerversammlung auch Online durchgeführt werden?

    Nach der neuen Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer beschließen, dass Wohnungseigentümer auch in elektronischer Form an Eigentümerversammlungen teilnehmen können. 


    Es ist zu beachten, dass ...


    es eines Beschlusses bedarf und die Möglichkeit der Präsenzteilnahme unverändert fortbestehen muss.


    Im Moment denkt der Gesetzgeber auch darüber nach, ob es in Zukunft möglich sein soll, eine reine Online-Versammlung durchführen zu können.

    Darüber würden wir dann gesondert nochmals informieren.

  • Was ist ein Umlaufbeschluss, und wie funktioniert er?

    Alle Entscheidungen in einer Eigentümer-gemeinschaft können ohne Beschlüsse nicht durchgesetzt werden. Ohne Beschlussfassung wäre ein Gemeinschaft (auch der Verwalter) handlungsunfähig.


    Im Normalfall werden Beschlüsse in der

     Eigentümerversammlungen gefasst, die einmal im Jahr durchgeführt wird.


    Es kann aber immer wieder zu Situationen kommen, in denen eine WEG zeitnah Entscheidungen treffen muss. Hier kann nun der Zeitraum bis zur nächsten planmäßigen (oder ordentlichen) Eigentümerversammlung einfach zu lang sein. In diesem Fällen gibt es die Möglichkeit, eine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuladen, oder im Umlaufverfahren einen Umlaufbeschluss zu fassen.


    Beim Umlaufbeschluss ist jedoch zu beachten, dass ...


    nach § 23 Abs. 2 WEG eine Erleichterung vorgesehen ist, wonach ein Mehrheitsbeschluss für einzelne Sachverhalte vorgesehen ist. Das bedeutet, dass ein Umlaufbeschluss auch mit einfacher Mehrheit möglich ist, wobei es sich jedoch um eine Ausnahmevorschrift handelt. 


    Der Gesetzgeber geht davon aus, , dass in einer Versammlung Themen beschlossen werden sollen, die nicht ausreichend vorbereitet waren, sodass der Beschluss im Nachgang zu fassen ist. 


    Eine generelle Beschlussfassung zur Stimmenabgabe über eine Mehrheit durch Umlaufbeschluss ist nicht möglich (Voratsbeschluss).

  • Wie erstellen Sie die Jahresabrechnung?

    Die Jahresabrechnungen werden streng nach WEG erstellt. Dazu verwenden wir eine profesionlle Buchhaltungssoftware der Firma HausPerfekt aus Krefeld. Alle rechtlich relevanten Sachverhalte werden in Abstimmung mit Rechtsberatern eingearbeitet. Im Jahr erhalten wir mehrfach Updates um auf dem Laufenden zu sein.


    Im Moment arbeiten wir verstärkt an der  Erweiterung unserer Software HausPerfekt.


    Einige Erweiterungen unseres Abrechnungs-systems wie FAKTURA wurden mittlerweile abgeschlossen. 


    Um noch effizienter arbeiten zu können, werden wir im nächsten Schritt noch mit einem neuen Programmteil ChronoScan arbeiten, um die Dokumentation von Abrechnungen nochmal zu erweitern.

  • Erstellen Sie auch Mieterabrechnungen?

    Mieterabrehnungen können von uns für vermieteten Wohnraum erstellt werden. Da es sich um eine Sonderleistung gegenüber des Wohnungseigentümers handelt, berechnen wir diese mit einem Kostenbeitrag von 50,00 Euro netto. 


    Wenn Sie eine Mieterabrecnunge möchten, senden SIe uns bitte eine E-Mail zu. In diesem Fall benötigen wir folgende Informationen:


    1. Name des Mieters

    2. Bei Mieterwechsel Einzugs- bzw. Auszugsdatum

    3. Grundsteuerbescheid

    4. Zählerstände Heizung, Wasser 

        (ggf. ein Übergabeprotokoll zum Auszugsdatum)

  • Was ist ein Verwaltungsbeirat und welche Aufgaben hat er?

    Verwaltungsbeiräte arbeiten zunächst ehrenamtlich für die Gemeinschaft und werden durch die Gemeinschaft gewählt.

    Der Beirat berät und unterstützt den Verwalter nach § 29 WEG. 


    Für weiterführende Informationen empfehlen wir den Ratgeber Verwaltungsbeirat vom Beck-Rechtsberater dtv ISBN 978-3-423-51212-1

  • Liegt Ihnen eine Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung vor?


Genehmigung nach § 34 c Gewerbeordnung



Wohnimmobilienverwalter benötigen vor Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit eine behördliche Erlaubnis nach § 34c GewO. Dabei werden in allen genannten Fällen an die Person des Bewerbers bestimmte Anforderungen gestellt. Für die Erlaubniserteilung ist nachzuweisen, dass der Antragsteller – bei juristischen Personen auch Vorstand oder Geschäftsführer – persönlich zuverlässig ist und in   geordneten Vermögensverhältnissen lebt.


Bei der Berufsausübung selbst sind weitere Besonderheiten zu beachten. In erster Linie ergeben sich diese aus den ergänzenden Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) und – sofern Wohnungen vermittelt werden – auch aus dem Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermittG).


Weiter gilt, dass grundsätzlich auch selbstständige Hausverwalter die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO benötigen, wenn sie die von ihnen verwalteten Wohnräume vermitteln. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Mietverträge im Namen des Vermieters abgeschlossen werden und dem Hausverwalter gegebenenfalls nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz keine Courtage zusteht.


Nur dann, wenn die Vermittlungstätigkeit des Hausverwalters geringfügig ist – dies soll bei zwei bis drei Wohnungsvermittlungen im Jahr der Fall sein – übt er keine erlaubnispflichtige Maklertätigkeit aus.


  • Sind Sie als Verwalter/in nach dem WEG-Gesetz §26 a zertifiziert?

Qualifizierter Immobilienverwalter:



Durch das Studium zum geprüften Immobilienfachwirt der Südwestdeutschen Fachakademie der Immobilienwirtschaft e.V. Wiesbaden ist die Geschäftsführung bereits jetzt zertifiziert.

Qualifizierte Immobilienverwalterin:



Durch das Bestehen der schriftlichen und mündlichen Abschlussarbeiten im November 2023 vor der IHK Frankfurt ist Frau Dahlhausen ab sofort nach § 26a Wohnungseigentumsgesetz als Verwalterin zertifiziert.


(§ 26a Wohnungseigentumsgesetz mit Stichtag zum 31. Dezember 2023



Zur bestandenen Prüfung gratuliert das Team der SGH recht herzlich.

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Einladungsschreiben


Mit der Einladung erhalten Sie die benötigten Zugangsdaten, bzw. einen QR-Code, mit dem Sie sich sehr leicht anmelden können. Die Einladung wird elektronisch oder per Post zugestellt.

Anmeldung zur Online-Versammlung


Die Anmeldung erfolgt unter einem entsprechendem Online-Programm unter dem Reiter

"SGH Online-Service"

Durchführung


Die Versammlung wird durchgeführt und es werden alle notwendigen Abstimmungsergebnisse elektronisch sofort ausgewertet, sodass im direkten Anschluss an die Versammlung das Protokoll erstellt wird und in unserem SGH Online-Portal elektronisch zur Verfügung steht

ONLINE Eigentümerversammlung

Eigentümerversammlungen sollen künftig auch vollständig online abgehalten werden können, wenn ein Beschluss der Wohnungseigentümer vorliegt. Dies wird aktuell im Bundesjustizministeriums diskutiert.


Seit der WEG-Reform 2021 können die Wohnungseigentümer einzelnen Eigentümern per Mehrheitsbeschluss ermöglichen, online an der Eigentümerversammlungen teilzunehmen. Die Möglichkeit, Eigentümerversammlungen vollständig online abzuhalten war aber nicht Bestandteil der WEG-Reform.

Aktuell wird darüber gesprochen dies zu ändern.


Unser Projekt zur Einführung der digitale Versammlung haben wir nun abgeschlossen, sodass wir uns jetzt in der Testphase befinden. Die erste Online-Eigentümerversammlung wurde von uns durchgeführt.



Elektrofahrzeug / Wallbox

Sie interessieren sich für eine Elektrofahrzeug und möchten sich einen Elektroanschluss legen lassen? Dann können wir Ihnen folgende Information geben.


  • Vor der Instal­lation muss jede Wallbox mit einer Leistung bis einschließlich 12 kW beim Netz­betreiber gemeldet, bei mehr als 12 kW sogar genehmigt werden.
  • Seit dem 1. Dezember 2020 haben Wohnungs­eigentümer und Mieter das Recht darauf, an ihrem Stell­platz eine Wall­box zu installieren. Die Eigentümer­gemeinschaft bzw. der Vermieter entscheidet darüber wie dies erfolgen soll.
  • Wird eine Wand­lade­station von mehreren Parteien genutzt, muss diese eichrechts­konform sein. Erst dann ist eine Abrechnung möglich.


Der Weg zur eigenen Wallbox für Eigentümer


Für Hauseigen­tümer gilt lediglich die oben genannte Melde- und Genehmigungs­pflicht beim Netz­betreiber. Wohnungs­eigentümer in Mehr­familien­häusern unter­liegen hingegen zusätzlich dem Wohnungs­eigentumsgesetz. Das bedeutet, dass die gesamte Eigen­tümer­gemeinschaft beim Ein­bau mitreden kann, da es sich bei der Garage um Gemein­schafts­eigentum handelt. Dem Einbau einer Wallbox kann die Eigentümer­gemeinschaft grund­sätzlich nicht wider­sprechen. Bei der Art und Weise der Durch­führung der baulichen Änderungen ist jedoch ein Mehrheits­beschluss notwendig.


Hier ein Über­blick über die einzelnen Schritte:


1. Miteigentümer informieren


Anderen Eigentümer müssen über die geplante Maßnahme informiert werden. Warum ist eine (Gemeinschafts-)Wallbox auch für sie vorteilhaft.


2. Ladelösungen finden


Ist die Garage überhaupt für eine Wallbox geeignet und wenn ja, für welche? Dafür ist normalerweise ein Elektro-Check von einem qualifizierten Elektrofachbetrieb ratsam. Gerade für Parksituationen in Mehrfamilienhäusern gibt es Ladelösungen, die sich für diesen Anwendungszweck besonders gut eignen.


3. Antrag einreichen


Damit der Vorschlag in der nächsten Eigentümerversammlung diskutiert wird, muss ein Antrag gestellt werden. Sonst kann dieser TOP nicht beschlossen werden.


4. Beschluss abwarten


Die Eigentümer­versammlung hat Mit­sprache­recht dabei, wie (und wo) die Wand­lade­station angebracht wird. Auch das Abrechnungs­verfahren muss geklärt werden. Erst nach einer mehr­heitlichen Einigung über die Durch­führung kannst die Wall­box gemäß der Beschluss­fassung von einem Techniker installieren lassen.

Prüfung der elektrischen Leistung vor Ort

Prüfung der Möglichkeit den Hausanschluss zu verstärken

Erstellung von Angeboten zur Installation von Wallboxen (Gutachten, usw ...)

Der erste Schritt zum Elektroauto

Mit dem Meisterbetrieb DEN Elektro in Wiesbaden haben wir bereits die ersten Wallbox-Installationen durchgeführt. Die Firma DEN Elektro ist daher unser erster Ansprechpartner, wenn es um die Beratung von Elektroanschlüssen für Elektrofahrzeuge geht.


  • Vor-Ort Check durch Elektrofachkräfte
  • Ihre individuelle Wünsche in der Angebotserstellung
  • Wunschtermin vereinbaren
  • Wallbox Installationsservice & Anschluss mit zusätzlichem Material
  • Prüfung der Anlage nach DIN VDE 0100-600
  • Inbetriebnahme Ihrer Anlage & Einweisung in die Anlage


Gerne können Sie direkt Kontakt aufnehmen und sich beraten lassen.

Kontakt erhalten Sie über den folgenden Button, oder telefonisch unter 0611 182 267 63

Weitere Infos - Kontakt Firma DEN Elektro Wiesbaden
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